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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Verfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen

129

Beschränkt Steuerpflichtige. Die Verfahrensregeln für die Besteuertung von beschränkt Steuerpflichtigen stellen sich anders dar, als die von unbeschränkt steuerS. 127pflichtigen Arbeitnehmern mit ausländischen Einkünften. Der Steuerabzug ist in § 50a EStG geregelt (Rz. 123).

129.1

Die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer regelt § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG. Es gibt die Pflichtveranlagung (Buchst. a) die durchzuführen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG beantragt hat und Eintragungen nach § 39d Abs. 2 EStG a.F. bzw. § 39a Abs. 4 EStG n.F. vorgenommen worden sind (Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben, Frei-/Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ferner gibt es die Antragsveranlagung (Buchst. b), die allerdings auf EU-/EWR-Staatsangehörige beschränkt war (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG). Nach der auch an dieser Stelle vertretenen Meinung verstieß die Versagung der Antragsveranlagung gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 9 Abs. 2 des Anhang I des EU-Freizügigkeitsabkommens (FZA) (hierzu Art. 1 Rz. 56) sowie gegen Art. 3 GG.

Einen Verstoß gegen das FAZ erkannte auch das . Hierdurch sah sich das BMF — zunächst übergangsweise — veranlasst, seine Verwaltungsauffassung anzupassen. ...

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