Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Allgemeines
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Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997; BGBl. 1996 I S. 1851, BStBl. 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, §§ 22a bis 22e UStG. Die Regelungen sind am in Kraft getreten.
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Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, daß eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem Finanzamt vermieden werden und gleichwohl die Erfüllung der Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassender Meldungen dadurch erreicht werden kann daß sie im Inland einen Fiskalvertreter bestellen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vertretenen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 UStG (vgl. Tz. 5 bis 10) erfüllen.
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Zur Fiskalvertretung sind die in §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c Steuerberatungsgesetz - StBerG - genannten Personen befugt (vgl. Tz. 11).
4
Der Fiskalvertreter hat bei dem für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt unter einer für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer die umsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch...