Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Erwerb eigener Aktien
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Sechsjahresfrist. Der im Hinblick auf eine beschlossene oder geplante Kapitalherabsetzung vorgenommene Erwerb eigener Aktien wird grundsätzlich in Anlehnung an das Institut der Teilliquidation, in Höhe des den einbezahlten Nennwert übersteigenden Teils des Erwerbspreises, als Dividende bei der direkten Bundessteuer erfasst. In gleicher Höhe unterliegt der Erwerb eigener Aktien der Verrechnungssteuer. Nimmt die Gesellschaft anschließend keine Kapitalherabsetzung vor, erfolgt eine Besteuerung infolge Teilliquidation allerdings nur, wenn die Gesellschaft die zurückgenommenen Titel nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräußert. In den Fällen, in denen eine Gesellschaft eigene Aktien aus Anlass der auf einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhenden Verpflichtung erworben hat, ruht die Frist zur Wiederveräußerung der eigenen Aktien bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Fall des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens nach sechs Jahren. Gratis emittierte Partizipationsscheine werden nicht erst bei ihrer Rückzahlung der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer unterwor...