Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeiner Inhalt
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Zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 7 vgl. Rz. 27 f.
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Sachlicher Anwendungsbereich. Dem Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 unterfällt zum einen die Veräußerung beweglichen Betriebsvermögens einer im anderen Vertragsstaat (dem Nichtansässigkeitsstaat) belegenen Betriebsstätte. Zum anderen erfasst der Anwendungsbereich die Veräußerung beweglichen Vermögens einer festen Einrichtung, die ein Freiberufler zur Berufsausübung im anderen Vertragsstaat (dem Nichtansässigkeitsstaat) unterhält bzw. unterhalten hat. Gewinne aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte darf nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 (auch) der andere Vertragsstaat besteuern, d.h. der Staat, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung belegen ist. Nicht nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1, sondern nach der Auffangnorm des Art. 13 Abs. 3 (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) richtet sich das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen (Betriebs-)Vermögens einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung, die im Ansässigkeits- oder einem Drittstaat belegen ist. Diese Veräußerungsgewinne darf ausschließlich der Ansässigkeitsstaat besteuern (s. dazu Rz. 174). Zu beachten ...