Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Besteuerungsbefugnis des Ansässigkeitsstaats (Abs. 1)
„(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ...“
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Regelungsinhalt. Rechtsfolgenseitig bleibt Art. 10 Abs. 1 ohne materiell eigenständige Bedeutung (s. Rz. 5). Tatbestandsseitig „wirkt“ er aber auch in die nachfolgenden Absätze des Art. 10 hinein. So ergibt sich (bereits) aus Abs. 1, dass von Art. 10 nur Dividendenzahlungen angesprochen sind, die zwischen Ausschüttendem und Empfänger erfolgen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind (d.h. kein Drittstaatenbezug, s. näher Rz. 18).
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Dividenden. Der Begriff „Dividenden“ i.S.d. Abs. 1 wird durch Abs. 4 näher definiert (dazu ausf. Rz. 80 ff.).
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Gesellschaft. Der Begriff der „Gesellschaft“ ist abkommensrechtlich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e definiert und umfasst juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (ausf. Art. 3 Rz. 61 ff.). Für die Auslegung des Begriffs ist nach Ansicht des BFH die Sichtweise des jeweiligen Anwenderstaats maßgeblich (sog. anwenderstaatorientierte Auslegung). Aus Sicht Deutschlands als Anwenderstaat ergeben sich die juristischen Personen und Rechtsträger, die...