Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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7. Vergleich mit OECD-MA 2008, 2010, 2014 und 2017
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OECD-MA 2008-2017. Änderung der Regelungen über See- und Luftfahrtunternehmen sowie Immobilienkapitalgesellschaften. Die OECD-MA 2008, 2010 und 2014 haben Art. 13 OECD-MA unverändert gelassen. Es bleibt bei den in den vorstehenden Rz. 5-8 genannten Abweichungen des Art. 13 DBA-Schweiz gegenüber dem OECD-MA 2014. Das OECD-MA 2017 hat Art. 13 OECD-MA gegenüber der Fassung aus 2014 - und damit auch im Vergleich zum DBA-Schweiz - hingegen in vier Punkten geändert:
Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2017 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne in Bezug auf Unternehmen der internationalen See- und Luftschifffahrt - anders als noch das OECD-MA 2014 - nicht mehr dem Staat zu, in dem sich die Geschäftsleitung des See- bzw. Luftschifffahrtunternehmens befindet, sondern seinem Ansässigkeitsstaat.
Die Binnenfahrt ist aus der Sonderregelung des Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2017 über die ausschließliche Zuordnung des Besteuerungsrechts gestrichen worden; sie umfasst nunmehr lediglich Veräußerungsgewinne in Bezug auf internationale See- und Luftschifffahrtsunternehmen.
Art. 13 Abs. 4 OECD-MA über die Veräußerung von An...