Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Die Norm im Überblick
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Absatz 1. Dieser enthält den Grundgedanken der Vorschrift, d.h. Tatbestand und Rechtsfolge. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben), die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, wird dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Die Doppelbesteuerung wird dementsprechend durch den Wohnsitzstaat des Einkünfteempfängers vermieden (s. Rz. 6).
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Absatz 2. Abs. 2 verweist für die Bestimmung des „unbeweglichen Vermögens“ auf das nationale Recht des Belegenheitsstaats (Satz 1). Satz 2 Halbs. 1 enthält einen Positivkatalog von Vermögenswerten und Rechten, die unabhängig vom Recht des Belegenheitsstaats immer zum unbeweglichen Vermögen gehören. Satz 2 Halbs. 2 schließt Schiffe und Luftfahrzeuge ausdrücklich aus (Negativkatalog).
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Absatz 3. Abs. 3 stellt klar, dass das Belegenheitsprinzip ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens gilt. Insofern konkretisiert Abs. 3 neben Abs. 2 die Tatbestandsmerkmale des Abs. 1.
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Absatz 4. Abs. 4 regelt den Vorrang des Belegenheitsprinzips vor dem Unternehmensgewinnartikel (Art. 7) und der Ver...