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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

A. Allgemein

  • [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben.

  • [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträge Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8] und Vietnam [B33, C12, D10].

  • [3] Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein DBA. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem anwendbar.

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