Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Grundsätzliches
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Besteuerung der realisierten Grundstückgewinne. Besteuert werden nur die realisierten Grundstückgewinne. Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Gewinnrealisierung ist dabei in der Regel die Veräußerung oder, in schweizerischer Begriffswelt ausgedrückt, die „Handänderung“. Unter Handänderungen sind sowohl die Veräußerungen erfasst, die ihren Rechtsgrund im Zivilrecht haben, als auch solche, die aufgrund öffentlichen Rechts erfolgen. Hinzu kommt die für Zwecke des Steuerrechts geschaffene wirtschaftliche Handänderung.
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Umschreibung des Grundstückgewinns. Die meisten Steuergesetze umschreiben den Grundstückgewinn als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (einschließlich der wertvermehrenden Aufwendungen) eines Grundstücks.
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Behandlung von Verlusten. Die Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen im Rahmen einer objektiv ausgestalteten Spezialsteuer steht einer Verrechnung von Verlusten entgegen. Dennoch erfolgt in vielen Kantonen innerhalb der Spezialsteuer die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Grundstücksveräußerungen. Dieser Ausgleich ist allerdings in der Regel auf ein Jahr beschränkt.
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Geldentwertung i.d.R. nicht b...