Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Sachverhaltsdokumentation (§ 1 Abs. 2 GAufzV)
.1 Allgemeines
Für die Sachverhaltsdokumentation hat der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über Art, Inhalt und Umfang seiner Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen. Dabei ist aufzuzeichnen, wie die zwischen ihm und den nahe stehenden Personen vereinbarten Preise zustande gekommen sind, inwieweit nahe stehende Personen auf die Preisgestaltung Einfluss ausgeübt haben, welche Funktionen und Risiken übernommen wurden, welche Wirtschaftsgüter S. 962eingesetzt wurden, welche Verrechnungspreismethode angewandt wurde, wie kalkuliert wurde und welche Fremdvergleiche durchgeführt wurden.
.2 Allgemeine Informationen (§ 4 Nr. 1 GAufzV)
Nach § 4 Nr. 1a GAufzV sind die Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und den nahe stehenden Personen (einschließlich Beteiligungsquoten) darzustellen, mit denen er Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug unterhält.
Das gilt auch für nahe stehende Personen, mit denen der Steuerpflichtige nicht unmittelbar, sondern über Zwischenpersonen, die keine...