Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Nicht abschließender Betriebsstätten-Positivkatalog
„(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: ...“
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Rechtsqualität. Die Formulierung „insbesondere“ zielt prima facie auf eine konkretisierende Veranschaulichung des Betriebsstättenbegriffs durch typische Beispiele, ohne einen abschließenden positiven Betriebsstättenkatalog aufstellen zu wollen. Soweit die aufgelisteten Beispiele regelmäßig die in Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, kommt Art. 5 Abs. 2 klarstellender Charakter zu. Im Übrigen stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 auch konstitutive Rechtsqualität hat, wenn ein Sachverhalt unter eines der genannten Beispiele subsumiert werden kann, jedoch nicht sämtliche allgemeinen Voraussetzungen gem. Art. 5 Abs. 1 erfüllt sind. Bedeutung kann diese Frage v.a. beim Ort der Leitung (Rz. 49), den sog. Ausbeutungsbetriebsstätten (dazu Rz. 61) und den Bauausführungen oder MontaS. 46gen (Rz. 64) erlangen, wenn eine „feste Geschäftseinrichtung“ nach den o.g. Voraussetzungen fehlt. Man wird insoweit differenzieren müssen. Grundsätzlich sind sämtliche Kriterien des Abs. 1 (feste Geschäftseinrichtung, Ständigkeit, unternehmerische Tätigkeit...