Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Beschränkung des Besteuerungsrechts der Höhe nach
„...; die Steuer darf aber nicht übersteigen: ...“
a) Allgemeine Beschränkungsfunktion des Art. 10 Abs. 2
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Zweck der höhenmäßigen Beschränkung. Anders als die dem Art. 10 artverwandten Art. 11 (Zinsen) und Art. 12 (Lizenzgebühren) wird bei Dividenden nicht wie dort das Besteuerungsrecht des Quellenstaats gänzlich ausgeschlossen, sondern - zudem je nach Finanzierungsform verschieden - der Höhe nach beschränkt. Eine inhaltliche Rechtfertigung dieses Unterschieds wird man in der stärkeren „Verwurzelung“ des Dividendenempfängers gegenüber dem Zinsgläubiger erkennen können. Der Dividendenbezieher hat sich im Quellenstaat nicht nur durch die Hingabe von Kapital, sondern durch eine - wie auch immer ausgestaltete - gesellschaftsrechtliche oder unternehmerische Beteiligung engagiert, so dass seine Beziehungen zum Quellenstaat intensiver sind als bei einem „schlichten Darlehensgläubiger“, der zwar aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht, darüber hinaus aber mit diesem Staat keine Verbindung hat und insbesondere jenem dem Quellenstaat zugeordneten Rechtsgebilde - in Gestalt der Gesellschaft...