Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59 und OECD-MA
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Übersicht. In sachlicher Hinsicht stimmt die Regelung des Erb. Art. 2 mit der des Art. 9 Abs. 1 DBA 31/59 überein. Art. 9 Abs. 1 DBA 31/59 beschränkte sich jedoch im Wesentlichen darauf, die unter das Abkommen fallenden Steuern beispielhaft aufzuzählen und neu hinzukommende Nachlass- und Erbschaftsteuern in das Abkommen einzubeziehen. Erb. Art. 2 ist demgegenüber umfangreicher und präziser. Die Absätze 1 und 2 sind in dem erläuterten Sinn dazugekommen.
Art. 2 OECD-MA Erbschaftsteuer ist im Wesentlichen übernommen und lediglich auf die staatlichen Verhältnisse der Vertragschließenden zugeschnitten worden. Es fehlt der - bei Verhandlung des Erb. DBA 78 noch nicht vorhandene - Bezug auf die Schenkungsteuern (s. Erb. Art. 1 Rz. 8). Nicht in den Text aufgenommen ist Art. 2 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA Erbschaftsteuer. Nach dieser Bestimmung sollen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten am Ende jeden Jahres einander über die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen informieren.