Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VII. Absatz 4
Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.
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Besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Vorschrift schreibt ein besonderes Bescheinigungsverfahren bei den zuständigen Behörden des Sitzstaates des Antragstellers vor Anbringung der Anträge bei der jeweilig zuständigen S. 39Erstattungsbehörde vor. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Angaben des Antragstellers über seinen Wohnsitz zutreffend sind (Nachweisfunktion) und dass bei der Einkommensbesteuerung die ausländischen Erträge mit herangezogen werden (Kontrollfunktion). Ziel ist es, verlässliche Nachweise über die Abkommensberechtigung der jeweiligen Antragsteller (unbeschränkte Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten) zu erhalten, bevor eine Erstattung erfolgt.
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Amtliche Sitz- bzw. Ansässigkeitsbestätigung. Die amtliche Sitz- bzw. Ansässigkeitsbestätigung muss auf dem Antrag von der zuständigen Steuerbehörde angebracht werden, weil nur sie die genannten Voraussetzungen abschließend beurteilen kann. Deswegen sind Bescheinigungen vo...