Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 21 Dauer der Umsetzungspflicht
1 Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung um, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens im Inland oder im Ausland abkommenskonform innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht wird, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft.
2 In allen andern Fällen erlischt die Pflicht der zuständigen Steuerbehörde zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Steuer eingereicht wird.