Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) „Pauschale Steueranrechnung“
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Regelung im DBA. Anderes gilt indessen, wenn die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein DBA besteht, das die ausländische Quellensteuer ganz oder teilweise aufrechterhält und hierfür Entlastung bei der schweizerischen Steuer vorsieht. Auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Bundesbeschlusses über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom kann in diesem Fall der Bundesrat (schweizerische Regierung) „bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des anderen S. 105Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist“. Eine entsprechende Regelung ist inzwischen durch Bundesratsbeschluss vom über die pauschale Steueranrechnung in der Fassung vom („PStAV“) und ergänzenden Verwaltungsanordnungen erfolgt, wozu auch die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom zählt, welche die Art. 9 (Berechnung für natürliche Personen), Art. 10 (Berechnung für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), Art. 11 ...