Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Regelfall: Steuerabzug von 4,5 v.H.
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Die Lohnsteuer des schweizerischen Grenzgängers darf in all diesen Fällen höchstens 4,5 v.H. des im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bezogenen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns betragen. Hierunter ist der nach innerstaatlichen Vorschriften lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn zu verstehen. Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, für die in anderen Fällen eine Freibetragseintragung in Frage kommt (§§ 39a, 39d Abs. 2 EStG), dürfen die Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer nicht kürzen.
Der Arbeitslohn eines schweizerischen Grenzgängers setzt sich für den Lohnzahlungszeitraum Januar 1994 wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundlohn
|
3 500
|
DM
|
Mehrarbeitsvergütung
|
500
|
DM
|
Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge
|
300
|
DM
|
Vermögenswirksame Leistungen
|
78
|
... |