Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Anwendung des Satzes 1 auf andere Personen (Abs. 1 Satz 2)
„2Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.“
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Durchgriff auf andere Personen - Missbrauchsverhütung. Die Schweiz war bis zum Inkrafttreten des DBA 1971 bevorzugter Sitz von Gesellschaften, die Künstler „ausleihen“. Dadurch, dass die künstlerische Tätigkeit einerseits und die Vereinnahmung des hierfür erlangten Entgelts andererseits auf zwei Personen verteilt wurde (beispielsweise durch Einschaltung einer sog. Künstlergesellschaft, auch „Rent a Star Company“), ließ sich die Besteuerung im Tätigkeitsstaat vermeiden. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 wurde mit dem Ziel in das Abkommen aufgenommen, Steuerumgehungen und Missbräuchen auf diesem Gebiet entgegenzuwirken. Dieses Ziel verfolgte ursprünglich auch der 1977 in das OECD-MA aufgenommene Art. 17 Abs. 2.
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Weitere Zwecke der Vorschrift. Seit der Neufassung des OECD-MK im Jahr 1992 wird in Ziff. 11 zu Art. 17 die Auffassung vertreten, dass die Missbrauchsverhütung nicht der einzige Zweck der Vorschrift sei. Nunmehr werden nämlich als weitere Anwendungsfälle des Art. 17 A...