Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Regelungszweck
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Schiedscharakter. Im Grundsatz soll der abkommensrechtliche Begriff des unbeweglichen Vermögens durch Verweis auf das innerstaatliche Recht desjenigen Staates bestimmt und begrenzt werden, in dem der Vermögensgegenstand (das Grundstück) belegen ist. Durch die Bindung der abkommensrechtlichen Definition des „unbeweglichen Vermögens“ an das Recht des Belegenheitsstaats wird zum einen auf eine eigenständige abkommensrechtliche Bestimmung verzichtet; dies abschwächend verankert Satz 2 einen Katalog von Vermögenswerten, die entweder immer (Positivkatalog) oder in keinem Fall (Negativkatalog) zum unbeweglichen Vermögen gehören. Zum anderen wird durch die Qualifikationsverkettung eine Bindung des Ansässigkeitsstaats geschaffen, d.h. beide Vertragsstaaten sind bei der Anwendung des Abkommens an einen bestimmten Umfang des Vermögens gebunden. Damit wird der Doppelbesteuerung infolge von Qualifikationskonflikten vorgebeugt (vgl. Art. 6 Rz. 2 Satz 1 OECD-MK).