Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 31/59
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Indem gem. Erb. Art. 6 Abs. 1 das Besteuerungsrecht hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens primär dem Betriebsstättenstaat zugeteilt wird, folgt das Erb. DBA einem Trend, der im OECD-Musterabkommen zum Ausdruck kommt und in vielen bereits abgeschlossenen Abkommen enthalten ist. Nach Art. 11 DBA 31/59 wurde bewegliches Betriebsvermögen des Erblassers dagegen ausschließlich im jeweiligen Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert. Die Neuregelung erfüllt einen Wunsch der deutschen Seite. In Erb. Art. 6 Abs. 9 geht das Abkommen auch von der bisherigen Regel ab, dass Beteiligungen eines Erblassers an Personengesellschaften - soweit sie nicht einen Anteil am unbeweglichen Vermögen verkörpern - nur im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden können. - Ein weiterer Unterschied zum DBA 31/59 besteht darin, dass die Freistellungsmethode auch bei beweglichem Betriebsvermögen nicht mehr durchgängig zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewandt wird; Einzelheiten sind Erb. Art. 10 zu entnehmen (vgl. auch die Parallelvorschrift in Erb. Art. 5 Abs. 1) (vgl. dazu die Kommentierung Erb. Art. 5 Rz. 1, 5).