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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Sonderfall: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes (Abs. 3)

„(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.“

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Ausnahmevorschrift. Art. 8 Abs. 3 regelt den Sonderfall, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl. Rz. 56 ff.) des Schiffsunternehmens an Bord eines See- oder Binnenschiffes gelegen ist. In diesem Fall hat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht der Staat, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, an dessen Bord sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Regelung hat in der heutigen Praxis nur noch sehr geringe Bedeutung. Ihr Hauptanwendungsbereich liegt in vereinzelt noch in der Küstenschifffahrt anzutreffenden Konstellationen, in denen der (zivilrechtliche oder wirtschaftliche) Eigner des Schiffes zugleich auch dessen Kapitän ist.

Die Norm basiert auf völkerrechtlichen Grundsätzen für die Rechtszuständigkeit...

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