Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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10. Vergleich mit DE-VG
11.1
Vergleich DE-VG mit OECD-MA und DBA-Schweiz. Die Abs. 1-5 des Art. 13 der DE-VG und des OECD-MA bis 2014 entsprechen einander im Wesentlichen; die Änderungen des OECD-MA durch die 10. Überarbeitung im Jahr 2017 (vgl. Rz. 9) S. 17hat die DE-VG noch nicht nachvollzogen. Wegen der Unterschiede der DE-VG zum DBA-Schweiz kann insoweit auf den Vergleich des DBA-Schweiz mit dem OECD-MA verwiesen werden (vgl. Rz. 4 ff.).
11.2
Vergleich von DE-VG und DBA-Schweiz zu Fällen der Wegzugsbesteuerung. Art. 13 Abs. 6 DE-VG regelt Fälle, in denen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft von einem in den anderen Vertragsstaat zieht bzw. gezogen ist. Die Regelung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung zum einen klarstellen, dass das DBA einer sog. Wegzugsbesteuerung (wie der des § 6 AStG) im Grundsatz nicht entgegensteht (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 DE-VG). Zum anderen soll sie eine doppelte Besteuerung derselben Wertsteigerungen verhindern (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 DE-VG). Eine solche Doppelbesteuerung droht, wenn der Wegzugsstaat die Wertsteigerungen in den Anteilen bis zum Wegzug des Gesellschafters und der Zuzugsstaat bei einer späteren Anteilsveräußerung sämtliche...