Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Absatz 2
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, ...
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Anwendung i.S. des Art. 3 Abs. 2 ist jede Entscheidung einer Finanzbehörde oder eines Gerichts in einer Steuerfrage, für die das Abkommen herangezogen wird oder herangezogen werden müsste. Dazu rechnet die Freistellung von Einkünften gem. dem Abkommen ebenso wie die Entscheidung, dass das Abkommen - auf einen bestimmten Fall - nicht anzuwenden ist. Das entspricht dem Grundsatz, dass die Auslegung eines Vertrages in erster Linie seinen Parteien zusteht. Diese handeln im internationalen Bereich durch die Träger der auswärtigen Gewalt und bei der innerstaatlichen Anwendung durch die Behörden und Gerichte, die den Vertrag anzuwenden haben.
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Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Der hierüber bestehende Streit, ob der Parteiwille oder der Vertragstext maßgebend sein soll, ist nach der heute h.M. dahin entschieden, dass der Vertragstext die Grundlage ist, von der aus ein Vertragsbegriff oder eine Vertragsnorm auf den zu regelnden mit Hilfe der Auslegungsmethoden gleichsam „zu Ende zu denken“ ist, und zwar die
wörtliche Auslegungsmethode. Nach ihr ist ein Begriff gemäß seiner üblichen Bedeutung auszu...