Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (Abs. 1)
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen ...
23
Regelungsinhalt. Abs. 1 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht bzgl. Lizenzgebühren dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Lizenzgebühren zu („können S. 13nur im anderen Staat besteuert werden“). Hintergrund ist, dass im Ansässigkeitsstaat regelmäßig auch die Forschungs- und Entwicklungskosten für die Schaffung der lizenzierten Vermögenswerte steuerlich berücksichtigt wurden. Über die abstrakte Zuweisung des Besteuerungsrechts hinaus trifft Art. 12 keine Aussage, ob, wann und wie die Besteuerung nach dem innerstaatlichen Recht des Anwendestaats zu erfolgen hat.
24
Lizenzgebühren. Der Begriff „Lizenzgebühren“ i.S.d. Abs. 1 wird durch Abs. 2 näher definiert (dazu ausf. Rz. 32 ff.). Wie sich aus Abs. 4 ergibt, sind auch nicht fremdvergleichsübliche Lizenzgebühren insgesamt solche i.S.d. Abs. 1. In Höhe des nicht fremdvergleichsüblichen Betrags finden aber die Rechtsfolgen des Art. 12 Abs. 1 keine Anwendung (s. Rz. 69 ff.).
25
„Stammen“ aus einem Vertragstaat. Art. 12 setzt sowohl in Abs. 1, als auch Abs. 2 und 3 voraus, dass die Lizenzgebühren aus dem anderen Ve...