Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit OECD-Musterabkommen und deutscher Verhandlungsgrundlage
1
Vergleich mit DBA 1931/59. Eine dem Art. 3 vergleichbare Vorschrift ist im DBA 1931/59 nicht enthalten. Sachlich besteht gleichwohl keine Divergenz, weil sich die Auslegung beider Abkommen nach den allgemein für völkerrechtliche Verträge geltenden Regeln richtet.
2
Vergleich mit DBA 1963. Vorbild ist Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1963. Dieser erläuterte fünf Begriffe. Art. 3 Abs. 1 enthält neun Begriffe. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d-f und i und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a-e OECD-MA 1963 stimmen überein.
3
Vergleich mit OECD-MA 2014. Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1963 ist mehrfach geändert worden. Im Einzelnen fehlt in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 2014 - zusätzlich - enthaltene Begriff der Personenvereinigung. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und f stimmen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und d OECD-MA 2014 überein. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h und i sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. f. und g OECD-MA 2014 enthalten die an die jeweiligen innerstaatlichen Gegebenheiten angepassten Regelungen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a-c enthalten Regelungen, die nicht in Art. 3 OECD-MA 2014 enthalten sind. Dagegen f...