Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Geltungsbereich: Nachlässe
„Dieses Abkommen gilt für Nachlässe ...“
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Nachlässe. Durch die Erwähnung des Wortes „Nachlässe“ ist ein Teil des sachlichen Anwendungsbereiches des Abkommens umrissen. Das Abkommen erfasst die Besteuerung eines Nachlasses bei jedem Erwerb von Todes wegen. Seine Anwendung ist nicht etwa auf den Vermögensanfall beim Erben beschränkt. Dies folgt daraus, dass alle Erwerbe von Todes wegen, auch z.B. Vermächtnisse, aus dem Nachlassvermögen fließen. Das Abkommen findet daher, wie auch aus Erb. Art. 2 Abs. 2 hervorgeht, z.B. auf Vermächtnisse sowie Schenkungen und Zweckzuwendungen auf den Todesfall Anwendung, sofern einer der Vertragsstaaten an diese Erwerbsvorgänge eine Nachlass- oder Erbschaftsteuerpflicht knüpft. Gleichgültig ist unter dieser Voraussetzung, ob der Erwerb von Gesetzes wegen erfolgt oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
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Erwerb von Todes wegen (Deutschland). Für das deutsche Recht enthält § 3 ErbStG eine abschließende Aufzählung der möglichen Erwerbsarten von Todes wegen, die eine Erbschaftsteuerpflicht auslösen können. § 3 ErbStG lautet (Stand ):
„(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerli...