Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.12 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (exkl. Ersatzeinkünfte)
Werden dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ausgerichtet (bspw. nachträgliche Auszahlung von Familienzulagen für mehrere Monate), unterliegen diese im Zeitpunkt der Auszahlung der Quellenbesteuerung und zwar zusammen mit einer allenfalls im selben Monat ausgerichteten Lohnzahlung. Der Steuersatz ergibt sich dabei aus der Summe der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen und der Lohnzahlung im entsprechenden Monat.
Die Kapitalabfindung wird im Quellensteuerverfahren nach dem Monatsmodell für die Satzbestimmung nicht auf einen Monat umgerechnet. Es steht dem Arbeitnehmer offen, bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen (vgl. Ziffer 11 unten).
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind zusammen mit dem Bruttolohn, welcher im Monat der Auszahlung der Kapitalabfindung ausgerichtet wird, an der Quelle zu besteuern.
Tabelle in neuem Fenster öffnenLeistungensteuerbar ...