Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Verhältnis zum innerdeutschen Recht
17.1
Allgemein. S. zum allgemeinen Verhältnis des Art. 11 zum nationalen Recht Rz. 4.
18
Verhältnis zu § 4h EStG. S. Rz. 52.
19
Verhältnis zu § 20 EStG. Ist der Empfänger der Vergütungen für die Kapitalüberlassung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, ist der Katalog des § 20 Abs. 1 EStG zu beachten. Die Zinsdefinition des Art. 11 Abs. 2 erfasst faktisch nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 EStG genannten Einkünfte, während die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG dem Dividendenartikel unterfallen.
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Verhältnis zu § 24 EStG. Grds. erfasst Art. 11 auch sog. nachträgliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 2 EStG. Nachträgliche Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis i.S.v. § 24 Nr. 2 EStG entstehen etwa bei der verzögerten Zahlung von Zinsen aufgrund eines beendeten Darlehensverhältnisses. Verzieht der Steuerpflichtige (natürliche Person) z.B. nach der rechtlichen Begründung, aber vor der Zahlung der Zinsen unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht aus dem Vertragsstaat, aus dem die Zahlungen stammen (z.B. Deutschland), in den anderen Vertragsstaat (z.B. Schweiz), stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt abkommensrechtlich für die Verteilung der Besteuerungsrechte abzustellen ist. Für die Abkommensberechtigung ist auf den Zeitpunkt der Einkünfteerzie...