Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. (Jüngere) Deutsche Abkommenspraxis
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Allgemeine deutsche Abkommenspraxis hinsichtlich des Methodenartikels. Die Rezeption des Art. 23A/B OECD-MA in den deutschen DBA ist deutlich weniger ausgeprägt als bei anderen Abkommensnormen. Insoweit folgen die deutschen DBA zwar bisher keinem einheitlichen Mustertext für die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat (s. jetzt aber Art. 22 DE-VG, dazu Rz. 4.1), es finden sich aber wiederholt einzelne Textbausteine, die keine Entsprechung in Art. 23A/B OECD-MA haben. Aufbautechnisch ist in den deutschen Methodenartikeln der Regelungsgehalt der beiden Art. 23A und Art. 23B OECD-MA in einem Artikel zusammengefasst und es wird grds. absatzweise danach differenziert, ob Deutschland oder der jeweils andere Vertragsstaat Ansässigkeitsstaat ist. Hierbei wird auch nicht stets die gleiche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat für beide Vertragsstaaten vereinbart. Selbst wenn für beide Vertragsstaaten grds. die gleiche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart wird, finden sich z.T. ganz erhebliche Unterschiede in den einzelnen Anwendungsvoraussetzungen. Traditionell vereinbart Deut...