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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Durchführung des Schuldenabzugs

„..., so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.“

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Das „übrige Vermögen“ ist das jeweils in Erb. Art. 9 Abs. 1 oder 2 angesprochene Vermögen, das primär zum Schuldenabzug heranzuziehen ist. Beim Abzug von Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Abs. 1), ist es z.B. das Vermögen, das mit anderen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang steht oder das mit keiner Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (Abs. 2). Voraussetzung ist, dass das übrige Vermögen ebenfalls in „diesem“ Staat besteuert werden kann. Das bedeutet, dass der sekundäre Schuldenabzug des Erb. Art. 9 Abs. 3 zunächst in dem Vertragsstaat vorgenommen werden soll, dem das Besteuerungsrecht für das primär zum Schuldenabzug zur Verfügung stehende Vermögen zukommt. Bevor der andere Vertragsstaat zum Schuldenabzug verpflichtet ist, muss dazu das gesamte, im besteuernden Staat vorhandene Vermögen herangezogen werden.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

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