Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatsächliche Geschäftsleitung
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Voraussetzung für die Zuteilung des - primären - Besteuerungsrechts nach Erb. Art. 7 ist, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens im anderen Staat - d.h. im Nicht-Wohnsitzstaat des Erblassers - befindet. Zu beachten ist, dass es nicht darauf ankommt, in welchem Staat das Schiff oder Luftfahrzeug registriert ist. Diese Regelung bewährt sich vor allem dann, wenn ein Schiff beispielsweise unter einer sog. billigen Flagge fährt. Ebenso ist unerheblich, wo sich der handelsrechtliche Sitz des Unternehmens befindet.
Zur Auslegung des Begriffs „tatsächliche Geschäftsleitung“ ist ergänzend das innerstaatliche Recht heranzuziehen, da eine Definition im Abkommen selbst fehlt.
Soweit danach das deutsche Recht maßgebend ist, findet § 10 AO Anwendung. Darin heißt es: „Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.“ Dies wird von der Rechtsprechung dahin interpretiert, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort liegt, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird. Entscheidend ist also, an welchem Ort nach den tatsächlichen Verhältnissen die f...