Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Todestag des Erblassers als Stichtag
„... die im Zeitpunkt ihres Todes ...“
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Todestag des Erblassers. Für die Anwendung des Abkommens sind die persönlichen Verhältnisse des Erblassers zu einem bestimmten Zeitpunkt maßgebend, dem seines Todes. Der Todestag ist der Stichtag für die Anwendbarkeit des Erb. DBA.
Der maßgebliche Zeitpunkt des Todes ist der amtlich festgestellte. In der Regel ergibt er sich aus dem Totenschein oder der standesamtlichen Sterbeurkunde. Bei verschollenen Personen, die für tot erklärt worden sind, ist für den Bereich des bürgerlichen Rechts der Zeitpunkt maßgebend, der in der Todeserklärung als Todeszeitpunkt festgestellt wird (vgl. §§ 9, 23 VerschG). Das Steuerrecht macht davon jedoch eine Ausnahme, um z.B. einer möglichen Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen für den Fall vorzubeugen, dass die Todeserklärung erst sehr spät nach dem mutmaßlichen Todeszeitpunkt erfolgt. § 49 AO sieht dementsprechend vor, dass bei Verschollenheit für die Besteuerung der Tag als Todestag gilt, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. Diese Fiktion gilt über Erb. Art. 3 Abs. 2 auch im Rahmen des Erb. Art. 1 be...