Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8.1 Allgemeines
Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuern mit dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtigten Kanton abzurechnen.
Dieses Prinzip gilt auch in den Fällen, in denen während der Verdienstperiode ein anderer Kanton anspruchsberechtigt war (bspw. bei Boni oder Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen).