Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Rechnungsausstellung im Falle der Fiskalvertretung, § 22c UStG
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Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat die Rechnung stets nach § 22c UStG folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:
a) den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
b) den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie
c) die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.
Dies gilt auch für sogenannte „pro-forma-Rechnungen“, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer in Verbindungsfällen auszustellen hat, Abschnitt 190a Abs. 3 Satz 2 UStR.