Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Zahlungen für den Unterhalt
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Zahlungen für den Unterhalt. Dies sind solche, die jemand von einem anderen ohne Gegenleistung für die Erfüllung seiner Lebensbedürfnisse erhält (s. auch Art. 21 Rz. 12 „Unterhaltsleistungen“). Die Zahlungen müssen zu diesem Zweck geeignet und bestimmt sein. In erster Linie kommen also Unterhaltszahlungen von Angehörigen, aber auch Stipendien öffentlicher oder privater Einrichtungen in Betracht. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass „echte Unterhaltsleistungen“ des Arbeitgebers wegen des Fehlens einer Gegenleistung unter Art. 20 fallen könnten. Das erscheint allerdings angesichts des Vorrangs des Art. 15 fraglich (Rz. 18). Zahlungen für den Lebensunterhalt des Ehegatten oder der Kinder eines Auszubildenden fallen nicht unter Art. 20, allerdings ist auch insoweit die Bestimmung des Zahlenden maßgeblich. Auch untypische Unterhaltsaufwendungen, wie z.B. Krankheitskosten, fallen unter Art. 20. Die Höhe der Zahlungen spielt für sich S. 10genommen keine Rolle. Weder müssen sie so hoch sein, dass der Unterhalt aus ihnen allein bestritten werden kann, noch ist eine Höchstgrenze vorgesehen. Allerdings kann die ungewöhnliche Höhe der Zuwen...