Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6. Entsandte Arbeitnehmer
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Entsandte Arbeitnehmer. Art. 20 ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Lehrling oder Praktikant eines im einen Staat ansässigen Unternehmens unter Weiterführung seiner Bezahlung zu Ausbildungszwecken in den anderen Staat entsandt wird. Zahlungen, die dem Arbeitnehmer in Bezug auf das Dienstverhältnis zufließen, stellen nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch i.S.d. Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar (Art. 15 Rz. 5). Art. 20 geht der Bestimmung des Art. 15 auch nicht vor (vgl. Art. 15 Abs. 1: „vorbehaltlich der Art. 16-19“). Schließlich spricht auch der Sinn der Vorschrift nicht für die Auffassung, dass die vom ausländischen Arbeitgeber geleisteten Zahlungen unter Art. 20 fallen. Die Vorschrift soll verhindern, dass Zahlungen, die der Zuwendende aus im Staat A versteuerten Mitteln zahlt, vom Empfänger deshalb noch einmal versteuert werden müssen, weil er sich nicht ebenfalls im Staat A, sondern im Staat B aufhält. Diese Situation ist bei Zahlungen des im Staat A ansässigen Arbeitgebers nicht gegeben. Es liegt vielmehr die klassische Doppelbesteuerungssituation vor, die nach Art. 15 Abs. 1 und 2 zu lösen ist. Aus ...