Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Zur Fiskalvertretung befugte Personen, § 22a Abs. 2 UStG
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Zur Fiskalvertretung sind nur die in §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen befugt, § 22a Abs. 2 UStG. Dazu gehören:
a) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, § 3 Nr. 1 StBerG,
b) Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, § 3 Nr. 2 StBerG,
c) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, § 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. Buchst. c StBerG,
d) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. Zolldeklaranten, Lagerhalter), § 4 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. Buchst. c StBerG.
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Die vorgenannten Speditionsuntenrehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie im Geltungsbereich des StBerG (Bundesrepublik Deutschland) ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind und durch Untersagung von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG ausgeschlossen sind (vgl. Tz. 27 bis 31).