Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Dienstleistungsvergütungen
[1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung für eine natürliche Person (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt).
[2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das DBA eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.