Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4 Rechtsschutz
Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Rechtshilfeverkehr sind die Strafgerichte zuständig (vgl. § 33 Abs. 3 FGO).
Gegen Maßnahmen aufgrund eingehender Rechtshilfeersuchen stehen die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der StPO zur Verfügung. Im Falle des Verlangens auf Herausgabe von Gegenständen an den ersuchenden Staat gilt § 61 IRG i.V.m. § 66 IRG.
Die StPO sieht keine Rechtsbehelfe gegen das Stellen von Rechtshilfeersuchen vor.