Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Beziehung zum Heimatland
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Beziehung zum Heimatstaat. Unter dem „einen Staat“ ist der Staat zu verstehen, der nicht Gastland ist. In diesem Staat muss der Student (Praktikant etc.) entweder ansässig geblieben oder ansässig gewesen sein. Der Begriff der Ansässigkeit ist nach Art. 4 Abs. 1 gleichbedeutend mit unbeschränkter Steuerpflicht. Danach gilt Folgendes:
Ist Gastland die Bundesrepublik, so muss der Student (Praktikant etc.) entweder in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig geblieben oder vorher dort unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Ist Gastland die Schweiz, verhält es sich umgekehrt. Es ist denkbar, dass der Student nicht nur im Heimatstaat, sondern gleichzeitig im Gastland unbeschränkt steuerpflichtig und damit ansässig i.S.d. Art. 4 Abs. 1 ist. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, nach Art. 4 Abs. 2 einem Staat den Vorrang als Ansässigkeitsstaat zuzusprechen. Der Gaststaat muss Steuerbefreiung gewähren, gleichgültig ob er Ansässigkeitsstaat ist oder nicht.