Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Berücksichtigung der Verrechnungssteuer
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Deklarationspflicht. Entsprechend dem Zweck der Verrechnungssteuer wird diese bei der Steuerveranlagung nur dann angerechnet oder erstattet, wenn die ihr zugrunde liegenden Einkünfte ordnungsgemäß erklärt (deklariert) werden. Erfolgt eine derartige Erklärung nicht, so erlischt nach Art. 23 VStG der Rückerstattungsanspruch. Die Kantone berücksichtigen bei Deklarierung der Erträge die Verrechnungssteuer in der Regel bei der Steuerfestsetzung der Kantons- und Gemeindesteuern. Soweit die Verrechnungssteuer diese Steuern übersteigt, wird sie erstattet. Eine Verzinsung der anzurechnenden oder zu erstattenden Verrechnungssteuer erfolgt nicht.
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Erfordernis der ordnungsgemäßen Verbuchung bei juristischen Personen. Juristische Personen verlieren nach Art. 25 VStG den Rückerstattungsanspruch, wenn S. 101sie die Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge nicht ordnungsgemäß als Ertrag verbuchen. Im Konzernverhältnis (im innerschweizerischen Verhältnis: Beteiligungen von mindestens 20 %, ab : 10 %) kann der Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt durch Abzug der Verrechnungssteuer entsprochen werden (sog. Meldeverfahren). Im Gegensatz zu natürlichen Person...