Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Funktion des Art. 11. Art. 11 Abs. 1 ist eine klassische abkommensrechtliche Verteilungsnorm, jedoch mit der Besonderheit, dass sie als sog. abschließende Verteilungsnorm die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen beiden Vertragsstaaten eigenständig und abschließend, d.h. ohne zusätzliche Anwendung des Methodenartikels regelt (vgl. Rz. 35). Sie dient dazu, nach innerstaatlichem Recht eines Vertragsstaates begründete Besteuerungsrechte aufrechtzuerhalten (Ansässigkeitsstaat) bzw. deren Wahrnehmung auszuschließen (Quellenstaat). Die Anwendung des Art. 11 setzt eine nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaates bestehende persönliche und sachliche Steuerpflicht bzgl. der Zinsen voraus. Eine solche kann grds. im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht oder aber auch - z.B. in Fällen der Doppelansässigkeit - im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht begründet sein. Soweit der Quellenstaat eine Quellensteuer erhebt, für die bereits nach seinem innerstaatlichen Recht keine Rechtsgrundlage besteht, ist die Erstattung nicht über Art. 11 Abs. 1, sondern allein im innerstaatlichen Recht des Quellenstaates zu suchen. Dies ist insbesondere fü...