Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. In welchen Fällen ist die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ausgeschlossen?
Ist eine der in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht beansprucht werden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist insbesondere ausgeschlossen:
a. für Erträge, die im Quellenstaat keiner Steuer unterliegen oder für welche eine allfällige Quellensteuer voll zurückgefordert werden kann;
b. für Erträge, die in der Schweiz keiner Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen, sei es,
dass der Empfänger generell von der Entrichtung schweizerischer Einkommenssteuern befreit ist,
S. 145dass der Empfänger tatsächlich keine schweizerischen Einkommenssteuern entrichtet, weil sein Einkommen die steuerbaren Mindestbeträge nicht erreicht, oder
dass die Erträge nach internem Recht nicht besteuert werden (z.B. Dividenden aus Tochtergesellschaften, für die ein Beteiligungsabzug gewährt wird).
c. für natürliche Personen, die in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert werden und die Steuer nicht alle Einkünfte aus dem Quellenstaat zum Satze für das Gesamteinkommen umfasst (vgl. Art. 14 Abs. 5 DBG bzw. Art. 6 Abs. 7 StHG);
d. für Steue...