Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 25 Mitwirkungspflicht
1 Wer einen Antrag auf Entlastung von der Verrechnungssteuer stellt, muss der ESTV über alle Tatsachen, die für die Entlastung von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
2 Kommt die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die ESTV den Anspruch ohne die verlangten Auskünfte nicht abklären, so weist sie den Antrag ab.