Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Abkommensberechtigte Personen
... für Personen, die ...
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Berechtigung. Art. 1 bestimmt, dass das Abkommen für ansässige Personen gilt. Mit Rücksicht darauf, dass das Abkommen primär die Vertragstaaten berechtigt und verpflichtet, vereinzelt über die innerstaatlichen Normen hinausgehende Rechtspositionen zuweist, werden die unter das Abkommen fallenden Personen vereinfachend als abkommensberechtigte Personen bezeichnet. Die Abkommensberechtigung bedeutet die rechtliche Möglichkeit, die Abkommensnormen in Anspruch zu nehmen.
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Person. Dieser Begriff ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d und e definiert. Er umfasst grundsätzlich natürliche und juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. wegen der Einzelheiten Art. 3 Anm. 51 ff. und Anm. 61 ff.); sie müssen im Gebiet eines (oder beider) Vertragstaaten ansässig sein. Es ist nicht erforderlich, dass S. 50die Person die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten hat. Mit dem Begriff der Person bezeichnet das Abkommen die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, die sich aus dem Abkommen oder in dessen Folge ergeben. Der Umfang dieser Rechte und Pflichten be...