Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VIII. Ersatzleistungen für Schäden, die durch Kriegshandlungen oder politische Verfolgung entstanden sind (Abs. 7)
Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, ...
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Schadensersatz für Kriegsschäden oder politische Verfolgung. Abs. 7 regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Ersatzleistungen, die Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen, politisch Verfolgten und Vertriebenen aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Die Form der Zahlung ist gleichgültig. Sämtliche Arten von wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bezügen werden von der Vorschrift erfasst. Hinsichtlich der ausdrücklich erwähnten Ruhegehälter ist ein praktischer Anwendungsbereich jedoch schwer vorstellbar. Die Besteuerung von Bezügen, die politisch verfolgten oder vertriebenen ehemaligen Beamten für früher geleistete Dienste zufließen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Abs. 1 und 2. Das ...