Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 29 Gefährdung der schweizerischen Verrechnungssteuer
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in einem Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
b. als antragstellende Person oder auskunftspflichtige Drittperson unrichtige Auskünfte erteilt;
c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche geltend macht.