Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.1 Deklarationspflicht nach Artikel 23 VStG
3.1.1 Grundsatz
Deklariert die steuerpflichtige Person die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, mit der Steuererklärung, welche für die Steuerperiode der Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist, so ist die Deklarationspflicht erfüllt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VStG). Sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Artikel 21 ff. VStG erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
3.1.2 Ausnahme
Gemäss Änderung des VStG vom gilt die Deklarationspflicht auch dann als erfüllt, wenn die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte zwar nicht in der S. 516Steuererklärung (vgl. Ziff. 3.1.1), sondern nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren durch die steuerpflichtige Person deklariert oder von der zuständigen Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder zum Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG). Voraussetzung dafür ist, dass die Deklaration der Steuerfaktoren lediglich fahrlässig unter...