Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Pauschale Steueranrechnung
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Die pauschale Steueranrechnung kann in jedem Falle von der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als solcher für den Gesamtbetrag der deutschen Dividenden beantragt werden, dies selbst dann, wenn mehr als ein Viertel der Gewinne an Teilhaber fließen, die nicht in der Schweiz ansässig sind. Aber die Anrechnung kann stets nur für die deutsche Kapitalertragsteuer von Dividenden verlangt werden, die Deutschland nach Art. 10 DBAD 71 erheben könnte. Auf die für im Ausland wohnhafte Teilhaber allenfalls effektiv verbleibende deutsche Steuer kommt nichts an (VO (3) pStA).