Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Freistellungsmethode (Nr. 1)
a) Einleitungssatz
aa) Einkünfte
1. ... die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, ...
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Folgende Einkünfte. Im Einleitungssatz der Nr. 1 wird die Rechtsfolge, die Freistellung, auf die „folgenden Einkünfte“ bezogen. Dieser Verweis („die folgenden“) sagt implizit aus, dass das, was in den Buchst. a) bis d) der Nr. 1 beschrieben wird, Einkünfte sind. Der Begriff der Einkünfte i.S.d. Einleitungssatzes wird also durch die Buchst. a) bis d) inhaltlich konkretisiert. Diese wiederum nehmen Bezug auf die einzelnen Verteilungsartikel. Was als Einkünfte i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 gilt und demzufolge in Deutschland freizustellen ist, ergibt sich damit aus den jeweiligen Verteilungsartikeln. Diesem Abkommenszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich der Einkünftebegriff des Art. 24 mit demjenigen der Verteilungsnormen (Art. 6-22) deckt. Er bildet als spezifisch abkommensrechtlicher Begriff einen Oberbegriff für die in den Verteilungsnormen angesprochenen Einkünfte, die z.T. ebenfalls den Begriff „Einkünfte“ (vgl. Art. 6, 17, 21), z.T. aber auch speziellere Formulierungen verwenden (z.B...